Schlagwort: Untersagung

  • Bei Benutzung des “R”-Zeichens müssen entsprechende Markenrechte bestehen

    Bei Benutzung des “R”-Zeichens müssen entsprechende Markenrechte bestehen

    Landgericht Berlin untersagt das ® – Zeichen („R“ im Kreis) zu benutzen, obwohl eine entsprechende eingetragene Marke nicht in Kraft ist.

    Bei Benutzung des ® – Zeichens müssen entsprechende MARKEN-Rechte bestehen!

    In einem von Rechtsanwalt Daniel für die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der (vorgeblichen) Markeninhaberin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, das ® – Zeichen („R“ im Kreis) zu benutzen, obwohl eine entsprechende eingetragene Marke nicht in Kraft ist.

    Wird einem Zeichen der Zusatz“ ®“ beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder zumindest, dass ihm der Markeninhaber eine entsprechende Lizenz erteilt hat.

    Mithin entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ® – Zeichens, dass es sich um eine registrierte Marke genau diesen Inhalts handelt (vgl. bereits BGH in GRUR 1990, 364, 366 – „Baelz“; in GRUR 2009, 888 – „Thermoroll“).

    Tatsächlich war das Unternehmenszeichen (Logo) jedoch nicht als Marke registriert.

    Es reicht dabei auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Marke angemeldet hat, da die bloße Anmeldung noch keine Marke entstehen lässt!

    Die Verwendung des ®-Zeichens ist also erst ab Eintragung einer Marke zulässig, so dass sich die vorherige Nutzung als wettbewerbswidrig darstellt. Denn der Verwender täuscht den Verkehr über den Umfang an (angeblich) bestehenden gewerblichen Schutzrechten und verwirklicht damit eine lauterkeitsrechtlich zu beanstandende irreführende geschäftliche Handlung (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.11.2009, Az.: 6 U 114/09 – „® [R im Kreis]“; LG Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az.: 32 O 29/13).

    Auch wenn das ® – Zeichen von der Antragsgegnerin nur in kleiner Schrift sichtbar war, war es von dem angesprochenen Verkehr als solches erkennbar.

    Übliche Zeichen „in einem Kreis“ sind das „C“ für copyright und das „R“ für eine registrierte Marke, wobei im konkreten Fall ein Urheberrechtsbezug erkennbar ausschied und auch die Annahme irgendeines Fantasiezeichens fern lag, da das Zeichen genau an der Stelle platziert war, wo man ein ® – Zeichen erwartet, nämlich rechts oben an das Firmenlogo angehängt.

    Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ließ, nachdem sie auf die vorausgegangene Abmahnung nicht reagierte, beim Landgericht Berlin eine Schutzschrift hinterlegen. Da der Verfügungsanspruch auch unter Beachtung des mit der Schutzschrift Vorgetragenen bestand, erließ die 15. Kammer des Landgerichts Berlin die begehrte Untersagungsverfügung ohne mündliche Verhandlung.

    Der Verfügungsgrund bestand, obwohl die Antragsgegnerin wegen dieser Sache bereits zuvor zwei Mal in engem zeitlichen Zusammenhang abgemahnt worden war. Denn nachdem die Antragsgegnerin bereits zwei Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, bestand die Rechtsverletzung noch immer fort. Auf die dritte Abmahnung erfolgte keine Reaktion, so dass die Antragstellerin sofort effektiv zu schützen war.

    Lassen Sie eine Abmahnung nicht „links liegen“ und beachten Sie die Ihnen gesetzte Frist!

    Rechtsanwalt Daniel berät und schützt Ihre rechtlichen Interessen effektiv und zielorientiert. Mein Anspruch ist eine auf Ihren Fall zugeschnittene strategisch und taktisch perfekte Rechtsberatung.

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  • Ein Loblied auf das Amtsgericht Charlottenburg!

    Ein Loblied auf das Amtsgericht Charlottenburg!

    Die begehrte Unterlassungsverfügung in einer urheberechtlichen Angelegenheit wurde in Rekordzeit erlassen.

    Die allgemeine Meinung von der Tätig- bzw. Untätigkeit der Gerichte und der oft beklagten Langsamkeit der Gerichtsmühlen stimmt – aber eben nicht immer!

    Da meist nur schlechte Nachrichten eine Meldung wert sind (there is no news like bad news), wird hier vom Gegenteil berichtet.

    Denn das Amtsgericht Charlottenburg hat die begehrte Untersagungsverfügung urheberrechtlichen Inhalts am Tag des postalischen Eingangs – noch vor der Mittagspause – erlassen.

    In der Sache geht es um eine Urheberrechtsverletzung. Konkret um die unberechtigte Nutzung eines (werbenden) Textes auf einer geschäftlich genutzten Internetpräsenz.

    In Ermangelung einer Nutzungsrechtseinräumung wurde daher das ausschließlich dem Urheber zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt, § 19a UrhG.

    Rechtsanwalt Florian Daniel mahnte die Verletzung des Urheberrechts im Namen des Urhebers ab und forderte neben Schadensersatz für die unberechtigte Textnutzung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung.

    Die Abmahnung ging dem Textdieb ersichtlich zu, denn er setzte sich telefonisch mit Rechtsanwalt Daniel in Verbindung und drohte dabei mit einer Strafanzeige, auch gegenüber dem Rechteinhaber. Ah-ja.Gut…

    Daraufhin wurde dem Verletzer von Urheberrechten nochmals per E-Mail mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Fristablauf gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ersucht werde. Keine Reaktion.

    Rechtsanwalt Daniel beantragte also im Auftrag des Urhebers eine Untersagungsverfügung wegen der urheberrechtswidrigen Textnutzung, die per Fax und Post auf den Weg zum Amtsgericht Charlottenburg gebracht wurde.

    Bereits am Tag darauf setzte sich die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg telefonisch mit Rechtsanwalt Daniel in Verbindung, um zu fragen, ob der einstweilige Verfügungsbeschluss abgeholt werde oder ob die Übersendung per Post ausreiche.

    Klar. Die Antragsschrift war knackig und konnte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als Begründung dem Verfügungsbeschluss angeheftet werden.

    Trotzdem: Da sag nochmal einer, die (Berliner) Gerichte würden langsam arbeiten.
    Schneller geht’s nun wirklich nicht!

    Sie sind Urheber und Ihr Werk wird rechtswidrig genutzt? Dann setzen Sie sich mit mir in Verbindung und wir setzen die Ihnen zustehenden urheberrechtlichen Verwertungsrechte schnell, kompetent und zielgerichtet durch.