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  • Zur Veröffentlichung von Privatem

    Zur Veröffentlichung von Privatem

    Rechtsanwalt Daniel im SR3 Radiointerview

    Die Veröffentlichung von Privatem ist stets sorgfältig abzuwägen.

    Nicht zuletzt, da insbesondere digital veröffentlichte Inhalte nur noch unter großem Einsatz, sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht, zu kontrollieren sind.

    Aus gegebenem Anlass: Sardinien-Foto von Jens Spahn mit Kind

    Die Diskussion rund um die Sardinien-Fotos von Jens Spahn mit Kind auf dem Flughafen veranlasst mich, das bereits vor vielen Jahren von mir besprochene Thema mitsamt dem kurzen Radiointerview nochmals hervorzukramen. Damals – in 2013 – ging es einmal mehr um die Urlaubsfotos der Kanzlerin in Italien – an der rechtlichen Einordnung hat sich bis heute nichts geändert. Dass der in der BILD erschiene Artikel samt Foto gleich wieder unter der Berufung auf „Privates“ gelöscht wurde, ist so nicht nachvollziehbar. Zumindest soweit das Foto des Kindes „verpixelt“ wird, stünde einer Veröffentlichung des Fotos mitsamt begleitender Berichterstattung über Jens Spahn keine rechtlichen Hürden im Wege. Mithin wurde das Foto auf einem öffentlichen Gelände (während der Sitzungswoche des Deutschen Bundestages) und damit keineswegs „aus dem Hinterhalt“ oder gar durch Eindringen in ein Privatgelände geschossen.

    Das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit

    Die Überlegung, ob Privates der Öffentlichkeit präsentiert wird, ist nicht nur von den Betroffenen selbst, sondern auch von den Medien, allen voran von den Online- und Printmedien, anzustellen. Zu beachten ist, dass die Rechte am Schutz der Privatsphäre (Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild) nicht verletzt sind, soweit der Betroffene diese selbst veröffentlicht. Denn durch die freiwillige Veröffentlichung ist von der Zustimmung, beispielsweise des Abgebildeten, auszugehen.

    In der Regel geht es um Fotos, die von A-, B- oder C-Prominenten geschossen werden und dann im Rahmen der Kette der Verwerter genutzt werden; die Runde machen.

    Günther Jauch bezog bereits klar Stellung und warf den Medien „kalkulierte Rechtsverstöße“ vor. Denn es sei den angesprochenen Verlagen hinreichend bekannt, dass eine Berichterstattung über Details aus Jauchs Privatleben nicht hingenommen würden. Gleichwohl geschehe es dauernd. Dass die Anzahl der Rechtsverstöße abnehme, liege wohl insbesondere an seiner konsequenten Art, Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinzunehmen. Auch wenn Günther Jauch wohl alle Verfahren gewonnen hat, bleibt es im Kalkül der Medien, eben doch zu berichten und insbesondere Fotos zu veröffentlichen. Ein Rechenexempel. Wie lässt sich die Auflage steigern? Auf welche Arten lässt sich die Rechtsverletzung ausschlachten? Und was kostet es, die Rechte (sehenden Auges) zu verletzen?

    Derartige Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geplant und allein aus wirtschaftlichen Motiven heraus geschehen. Letztlich also auch eine Art der organisierten Kriminalität? Nein! Erklärtermaßen dürfen und sollen die Medien keine „Schere im Kopf“ mit sich herumtragen. Es soll und muss berichtet werden. Die Vielfalt der Medien ist ohnehin in Gefahr, sodass die letzten Wächter der Demokratie wegzubrechen drohen. Von Vielfalt in der Medienlandschaft – zumindest im professionellen Bereich – kann schon keine Rede mehr sein. Regionalbüros sind wirtschaftlich kaum noch zu tragen. Am Ende beziehen alle Medien die gleichen Nachrichten von den großen Nachrichtenagenturen. Von Meinungsvielfalt also keine Spur. Das ist aber ein anderes Thema.

    Wenn Privates der Öffentlichkeit preisgegeben wird

    Soweit Sie aufgrund Ihrer Bekanntheit oder überragenden Fähigkeiten nicht als relative oder gar als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen sind, brauchen Sie sich kaum bis wenig Gedanken zu machen, ob die Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Privatem – insbesondere von Fotos, auf denen Sie abgelichtet sind – Sie in Ihren Rechten verletzt. Denn logischerweise greift auch hier – wie so oft – der gesunde Menschenverstand. Natürlich, wie stets mit einigen Ausnahmen, haben Sie ein Recht darauf, dass Privates privat bleibt.

    Anders hingegen bei Prominenten oder Politikern. Denn die Veröffentlichung von Privatem betrifft zwar auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen/ Abgebildeten. Auf der anderen Seite kommt der Veröffentlichung jedoch auch das Interesse der Allgemeinheit zugute, über bestimmte Geschehnisse unterrichtet zu werden bzw. unterrichtet werden zu wollen.

    Der Frage, ob es „Sinn“ macht, Hinz und Kunz als „Fotoreporter“ loszuschicken, um (möglichst kostenschonend) an Bilder von Prominenten – in alltäglichen Situationen – heranzukommen, soll an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Denn sonst würde sich dieser Beitrag schnell um ein ganz anderes Thema drehen. Daher nur kurz: Nein! Macht es nicht. Die Leute die „DOCH!“ schreien, haben meiner Meinung nach keine Achtung vor dem Menschen, der hinter der „Promi-Fassade“ lebt. Es kommt dabei aber auch darauf an, wie sich der Betroffene zuvor verhalten hat.

    Bundesverfassungsgericht (Caroline von Monaco)

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1999 entschieden, dass (auch) Top-Prominente („absolute Person der Zeitgeschichte“) einen Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre haben und dass der Bereich der Privatsphäre sich nicht allein auf die eigenen vier Wände beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht drückt sich dabei wie folgt aus (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96):

    Eine Person der Zeitgeschichte hat, wie jedermann, das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein will. Sie kann dies auch an Orten tun, die für jedermann frei zugänglich, also öffentlich ist.

    Soweit die Foto-Serie nicht ohnehin von dem Prominenten als „Home-Story“ verkauft wird, muss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre abgewogen werden. Im konkreten Fall, dort ging es um Caroline von Monaco, sei es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes um „bloße Neugier und Sensationslust“ sowie ein „bloßes Interesse an Unterhaltung“ gegangen, so das Bundesverfassungsgericht. Derartiges Unterhaltungsinteresse sei in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht nicht schützenswert.

    Die Presseverlage sehen das – im Interesse ihrer Leser – meist anders. Es geht dann schnell um grundsätzliches wie die Pressefreiheit, das Zensurverbot, die notwendig freie Berichterstattung. Tatsächlich hohe Güter.

    Zurück zum Thema: Wer sich nicht gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wehrt und notfalls auch das Gericht anruft, läuft Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt entgegengehalten zu bekommen, die (vorherige) Veröffentlichung geduldet zu haben und damit, zwar kein ausdrückliches, aber doch ein stilles Einverständnis erklärt zu haben. Daher gehen manche Prominente, beispielsweise Günther Jauch, immer gegen derartige Veröffentlichungen vor, um sich eben nicht entgegenhalten lassen zu müssen, (potenzielle) Rechtsverletzungen stillschweigend akzeptiert, also hingenommen zu haben. Damit würden sie sich schließlich ihres Rechts benehmen, erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Privatem vorgehen zu können.

    Ich kann Ihnen daher nur raten, eine Verletzung Ihres Rechts auf Privatsphäre zu schützen und mögliche Verletzungen einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen und auch zu verfolgen.

    Ich berate Sie gerne. Auch, wenn Sie mit Gedanken spielen, Ihre Seele ans Fernsehen zu verkaufen. Es gibt einfach sehr viele zu beachtende Punkte, über die Sie sich im Klaren sein sollten, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.

    Günther Jauch hat es im Rahmen der Berichterstattung über seine Hochzeit auf den Punkt gebracht und gesagt:

    Manche benutzen die Medien. Sie verkaufen ihre Heirat, möchten dann aber, dass zwei Jahre später nicht über die Scheidung berichtet wird.
    Das geht nicht.

    Der Italienurlaub der Kanzlerin 2013

    Als die Boulevardpresse, nachdem unter anderem schon im Jahre 2006 das gleiche Spielchen gespielt wurde, auch im Frühjahr 2013 wiederum Fotos aus dem Italienurlaub der Kanzlerin veröffentlicht, lässt Frau Merkel ihren Unmut darüber von offizieller Seite erklären.

    Klar. Die Kanzlerin muss immer wieder gegen derartige Veröffentlichungen angehen. Allein schon, um nicht Gefahr zu laufen, gegen künftige Veröffentlichungen nicht mehr vorgehen zu können. Denn sonst heißt es, Frau Merkel dulde die massenhafte Verwertung ihres Bildnisses (unter dem Deckmantel des Informationsinteresses der Allgemeinheit), sodass sie ihr Interventionsrecht verliert.

    Rechtsanwalt Daniel wurde zu diesem Themenkomplex (Veröffentlichung der Urlaubsfotos der Kanzlerin) vom Saarländischen Rundfunk, der SR 3 Saarlandwelle, interviewt.

    Den Mitschnitt aus der Sendung „Guten Morgen“ vom 04.04.2013 können Sie hier anhören.

    Gerne berate Sie und wahre ich Ihre absolut legitimen Interessen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Ich klären Sie umfassend über die Möglichkeiten auf, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere durch rechtswidrige Fotoveröffentlichungen, entgegenzutreten. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Medienbereich sind Sie bei mir an der richtigen Adresse, wenn es um Rechtsverletzungen im Bereich der Medien geht.