Schlagwort: Einstweilige Verfügung

  • Abwerbung und Umleitung von Kunden unter Ausnutzung von Know-how

    Abwerbung und Umleitung von Kunden unter Ausnutzung von Know-how

    Betreiberin eines Schönheitsinstituts nimmt ihre ehemalige freie Mitarbeiterin (Ärztin) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch

    In einem von Rechtsanwalt Florian Daniel für die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der ehemaligen freien Mitarbeiterin (Antragsgegnerin) untersagt, Kunden der Antragstellerin unter Ausnutzung der Kenntnis vereinbarter Behandlungstermine abzuwerben und/oder aus Anlass des Wechsels der Antragsgegnerin zu einem Konkurrenzunternehmen Kunden der Antragstellerin aktiv anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um diese zur neuen Wirkungsstätte der Antragsgegnerin (für einen künftigen Behandlungstermin) umzuleiten.

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin betreibt ein in Berlin an mehreren Standorten ansässiges Schönheitsinstitut. Die Antragsgegnerin war dort als freiberufliche Ärztin tätig.

    Kurzfristig kündigte die Antragstellerin die weitere Mitarbeit und übernahm, wie sich sodann herausstellte, eine leitende Position in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen.
    Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Wirkungsstätte bestellte die Antragstellerin selbst und durch eine weitere Mitarbeiterin, die der Antragstellerin ebenfalls „aus dem Blauen heraus“ kündigte und in der Folge – wie sich dann zeigte – auch eine herausgehobene Stellung in dem konkurrierenden Schönheitsinstitut erhielt, Kunden der Antragstellerin um.

    Hierbei bediente sich die Antragsgegnerin der TERMINSDATENBANK der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin telefonierte selbst und/oder über die weitere Mitarbeiterin, Kunden, die bereits einen Behandlungstermin vereinbart hatten mit dem Ziel ab, diese zur neuen Wirkungsstätte umzuleiten.

    Ferner bediente sich die Antragsgegnerin der KUNDENDATENBANK der Antragsgegnerin, denn sie setzte sich auch mit Kunden in Verbindung, bei denen in (naher) Zukunft mit einem weiteren Behandlungstermin zu rechnen war. Diese Kundendaten konnten nur der entsprechenden Datenbank entnommen sein, denn die Antragsgegnerin setzte sich mit Kunden in Verbindung, zu denen sie zuvor im Rahmen ihrer (freien) Mitarbeit zu keinem Zeitpunkt persönlich Kontakt hatte.

    Entscheidung

    Das Landgericht Berlin erließ den einstweiligen Verfügungsbeschluss, trotz der von den bevollmächtigten Rechtsanwälten der Antragsgegnerin eingereichten Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung, wie beantragt.

    Das Landgericht Berlin führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass

    „die glaubhaft gemachten Handlungen der Antragsgegnerin, Kunden, deren Behandlungstermine bereits mit der Antragstellerin vereinbart waren, in das neue Institut, in dem sie tätig war, umzubestellen, stellt eine rechtswidrige Verwertung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin dar. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die KUNDENTERMINE der Antragstellerin sind deren GESCHÄFTSGEHEIMNISSE (…)“

    Es konnte in der Sache dahinstehen, ob die Antragsgegnerin etwaig berechtigt gewesen wäre, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin ihre dortigen Kunden bereits darüber zu informieren, dass sie demnächst anderweitig beschäftigt sein werde. Denn darum handelt es sich bei dem Umbestellen von Kunden unter Ausnutzug der Kenntnis der vereinbarten Termine gerade nicht.

    Auch die Aufforderung an andere Kunden der Antragstellerin, die zuvor nicht von der Antragsgegnerin behandelt worden sind, sich nunmehr doch in dem neuen Institut der Antragsgegnerin behandeln zu lassen, stellt (ebenfalls) offensichtlich die rechtswidrige und unbefugte Nutzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin dar.

    Die unter anderem im Rahmen der Schutzschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin war schon aufgrund fehlenden tatsächlichen Inhalts nicht in der Lage, die Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin zu erschüttern. Auf einen weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zur Frage der Mitarbeiterabwerbung kam es nicht an, weil eine solche nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war.

    Kommentar

    Diese Entscheidung hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig und schützenswert Betriebsgeheimnisse für ein Unternehmen sind. Knowhow und insbesondere auch ein sich teilweise über Jahre erarbeiteter Kundenstamm sind Werte eines Unternehmens, die es gegen den unberechtigten Zugriff und rechtswidrige Ausnutzung zu schützen gilt!

    Für die Wertbemessung des Unterlassungsanspruches ist in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubiger (= Antragstellerin) an der Anspruchsverwirklichung maßgebend. Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab.

    Das Landgericht Berlin bestimmte den Streitwert nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO im Wege der Schätzung auf 40.000,00 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren, mithin 2/3 des Hauptsachenwerts in Höhe von 60.000,00 EUR.

    Sie haben den Verdacht, Ihr (freier) Mitarbeiter hintergeht Sie?

    Sie befürchten, Ihnen werden Betriebsgeheimnisse „gestohlen“ und rechtswidrig ausgenutzt?

    Sie möchten wissen, was alles unter „Betriebsgeheimnissen“ zu verstehen ist und wie diese geschützt werden können?

    Ich berate Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu mir auf, gerne nehme ich mich Ihrer Sache an.