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  • Erinnerungs-E-Mail bei Buchungsabbruch: belästigende Spam-E-Mail oder Service?

    Erinnerungs-E-Mail bei Buchungsabbruch: belästigende Spam-E-Mail oder Service?

    Mandantin verklagt Reiseportal erfolgreich wegen unerlaubter Werbung

    Preisvergleich ist nirgendwo einfacher als im Internet. Jeder klickt sich durch Angebote unterschiedlichster Unternehmen, bis er sich eventuell zum Kauf beim günstigsten Anbieter entscheidet. Dabei werden Spuren hinterlassen – schließlich muss man nicht selten seine E-Mail-Adresse und andere Daten angeben, um ein finales Preisangebot einzuholen. Das heißt allerdings nicht, dass man kaufen will oder wird oder zum Kauf aufgefordert werden möchte.

    So gelangte auch die Mandantin bei ihrer Suche nach einem günstigen Flug im Internet von Fluggesellschaft zu Reiseanbieter zu Vergleichsportal. Kurz darauf wurde sie von einer der besuchten Seiten per E-Mail aufgefordert, das von ihr eingeholte Angebot zu buchen, solange der Preis so niedrig bleibe. Die Mandantin hatte jedoch nicht in den Empfang einer „Erinnerungs-E-Mail“ eingewilligt und sah sich von dem angeblichen Service belästigt.

    Keine Einwilligung des Kunden = Werbung des Unternehmens

    Die Mandantin von Rechtsanwalt Daniel ist im Recht. Denn es handelt sich bei der „Erinnerungs-E-Mail“ vorliegend um einen Fall unzulässiger und belästigender E-Mail-Werbung, wenn der Verbraucher zuvor keine entsprechend konkrete Einwilligung erteilt hat. Mithin entscheidet sich ein Verbraucher bei einem Kaufabbruch üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung und benötigt demnach keine „Erinnerung“. Sofern der Interessierte die Bestellung doch noch abschließen will, könnte er den Bestellvorgang einfach erneut durchlaufen. Auch fällt eine derartige „Erinnerungs-E-Mail“ nicht unter eine erlaubte E-Mail-Werbung des Sondertatbestandes des § 7 Absatz 3 UWG, denn dazu hätte die E-Mail-Adresse unserer Mandantin durch einen abgeschlossenen Kauf zum Unternehmen gelangen müssen. Dies ist bei der „Buchungsaufforderungs-E-Mail“ oder „Kaufabbrecher-E-Mail“ gerade nicht der Fall.

    Das beklagte Unternehmen wehrte sich gegen den Vorwurf, der „Erinnerungs-Service“ sei Werbung, mit dem Argument, dass ein Abbruch der Buchung oft versehentlich passiere: etwa durch eine gestörte Internetverbindung oder weil der PC unvorhergesehen verlassen worden sei. Die potentiellen Kunden wüssten dann nicht, ob der Buchungsvorgang bereits abgeschlossen gewesen sei oder sie alles neu eingeben müssten. Die Erinnerungs-E-Mail sei also quasi eine Information über den Stand der Buchung und die Möglichkeit, diese unkompliziert fortzusetzen. Der Service liege also im (maßgeblichen?) Interesse der Klägerin.

    Diese Behauptung lässt sich allerdings mit der Wettbewerbssituation der Anbieter im Internet widerlegen: Nur aus dem Umstand heraus, dass die Verbaucher die Preise für Dienstleistungen bei unterschiedlichen Anbietern selbst recherchieren, wurde die „Kaufabbrecher-E-Mail“ erst entwickelt – um sich als Unternehmen – durch Rechtsbruch – einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern zu sichern. Sie dient also hauptsächlich dazu, einen „verlorenen“ Kunden wieder einzufangen, denn schließlich wird sie nur an diejenigen verschickt, die nicht gebucht haben.

    Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung stattgegeben

    Rechtlich entscheidend aber ist in diesem Fall die unzumutbare Störung der Privatsphäre der Mandantin. Die Privatsphäre genießt einen hohen Stellenwert für die individuelle Lebensgestaltung und jeder Einzelne hat das Recht, diesen Bereich von einem unerwünschten Eindringen von Werbung freizuhalten. Dieses Recht setzt sich durch gegenüber dem Recht eines Unternehmens, seine Produkte zu bewerben.

    Und auch: selbst wenn dem vermeintlichen Argument gefolgt werden könnte, dass es sich nicht um Werbung handeln würde, fehlt es an der erforderlichen Einwilligung in den E-Mail-Empfang. Denn gerade durch den Kaufabbruch be- und entsteht keine Geschäftsbeziehung, die das Nutzen der Daten rechtfertigen würde. Stattgefunden hat also eine allgemein gesetzliche unerlaubte Handlung (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts).

    Das beklagte Unternehmen wurde demnach vom Landgericht Berlin angehalten, den E-Mail-Versand ohne die erforderliche Einwilligung zu unterlassen – konkret an die Mandantin.

    Erhalten auch Sie derartige belästigende E-Mails und wollen sich dagegen zur Wehr setzen? 

    Rechtsanwalt Daniel berät Sie umfassend und setzt Ihre Rechte zunächst vorgerichtlich und – soweit erforderlich – gerichtlich durch.