Kategorie: Unkategorisiert

  • Abwerbung und Umleitung von Kunden unter Ausnutzung von Know-how

    Abwerbung und Umleitung von Kunden unter Ausnutzung von Know-how

    Betreiberin eines Schönheitsinstituts nimmt ihre ehemalige freie Mitarbeiterin (Ärztin) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch

    In einem von Rechtsanwalt Florian Daniel für die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der ehemaligen freien Mitarbeiterin (Antragsgegnerin) untersagt, Kunden der Antragstellerin unter Ausnutzung der Kenntnis vereinbarter Behandlungstermine abzuwerben und/oder aus Anlass des Wechsels der Antragsgegnerin zu einem Konkurrenzunternehmen Kunden der Antragstellerin aktiv anzurufen bzw. anrufen zu lassen, um diese zur neuen Wirkungsstätte der Antragsgegnerin (für einen künftigen Behandlungstermin) umzuleiten.

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin betreibt ein in Berlin an mehreren Standorten ansässiges Schönheitsinstitut. Die Antragsgegnerin war dort als freiberufliche Ärztin tätig.

    Kurzfristig kündigte die Antragstellerin die weitere Mitarbeit und übernahm, wie sich sodann herausstellte, eine leitende Position in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen.
    Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Wirkungsstätte bestellte die Antragstellerin selbst und durch eine weitere Mitarbeiterin, die der Antragstellerin ebenfalls „aus dem Blauen heraus“ kündigte und in der Folge – wie sich dann zeigte – auch eine herausgehobene Stellung in dem konkurrierenden Schönheitsinstitut erhielt, Kunden der Antragstellerin um.

    Hierbei bediente sich die Antragsgegnerin der TERMINSDATENBANK der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin telefonierte selbst und/oder über die weitere Mitarbeiterin, Kunden, die bereits einen Behandlungstermin vereinbart hatten mit dem Ziel ab, diese zur neuen Wirkungsstätte umzuleiten.

    Ferner bediente sich die Antragsgegnerin der KUNDENDATENBANK der Antragsgegnerin, denn sie setzte sich auch mit Kunden in Verbindung, bei denen in (naher) Zukunft mit einem weiteren Behandlungstermin zu rechnen war. Diese Kundendaten konnten nur der entsprechenden Datenbank entnommen sein, denn die Antragsgegnerin setzte sich mit Kunden in Verbindung, zu denen sie zuvor im Rahmen ihrer (freien) Mitarbeit zu keinem Zeitpunkt persönlich Kontakt hatte.

    Entscheidung

    Das Landgericht Berlin erließ den einstweiligen Verfügungsbeschluss, trotz der von den bevollmächtigten Rechtsanwälten der Antragsgegnerin eingereichten Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung, wie beantragt.

    Das Landgericht Berlin führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass

    „die glaubhaft gemachten Handlungen der Antragsgegnerin, Kunden, deren Behandlungstermine bereits mit der Antragstellerin vereinbart waren, in das neue Institut, in dem sie tätig war, umzubestellen, stellt eine rechtswidrige Verwertung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin dar. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die KUNDENTERMINE der Antragstellerin sind deren GESCHÄFTSGEHEIMNISSE (…)“

    Es konnte in der Sache dahinstehen, ob die Antragsgegnerin etwaig berechtigt gewesen wäre, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin ihre dortigen Kunden bereits darüber zu informieren, dass sie demnächst anderweitig beschäftigt sein werde. Denn darum handelt es sich bei dem Umbestellen von Kunden unter Ausnutzug der Kenntnis der vereinbarten Termine gerade nicht.

    Auch die Aufforderung an andere Kunden der Antragstellerin, die zuvor nicht von der Antragsgegnerin behandelt worden sind, sich nunmehr doch in dem neuen Institut der Antragsgegnerin behandeln zu lassen, stellt (ebenfalls) offensichtlich die rechtswidrige und unbefugte Nutzung von Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin dar.

    Die unter anderem im Rahmen der Schutzschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin war schon aufgrund fehlenden tatsächlichen Inhalts nicht in der Lage, die Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin zu erschüttern. Auf einen weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zur Frage der Mitarbeiterabwerbung kam es nicht an, weil eine solche nicht Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war.

    Kommentar

    Diese Entscheidung hat einmal mehr gezeigt, wie wichtig und schützenswert Betriebsgeheimnisse für ein Unternehmen sind. Knowhow und insbesondere auch ein sich teilweise über Jahre erarbeiteter Kundenstamm sind Werte eines Unternehmens, die es gegen den unberechtigten Zugriff und rechtswidrige Ausnutzung zu schützen gilt!

    Für die Wertbemessung des Unterlassungsanspruches ist in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubiger (= Antragstellerin) an der Anspruchsverwirklichung maßgebend. Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem „Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung anhand des drohenden Schadens zu bestimmen. Es hängt unter anderem von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab.

    Das Landgericht Berlin bestimmte den Streitwert nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO im Wege der Schätzung auf 40.000,00 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren, mithin 2/3 des Hauptsachenwerts in Höhe von 60.000,00 EUR.

    Sie haben den Verdacht, Ihr (freier) Mitarbeiter hintergeht Sie?

    Sie befürchten, Ihnen werden Betriebsgeheimnisse „gestohlen“ und rechtswidrig ausgenutzt?

    Sie möchten wissen, was alles unter „Betriebsgeheimnissen“ zu verstehen ist und wie diese geschützt werden können?

    Ich berate Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu mir auf, gerne nehme ich mich Ihrer Sache an.

  • Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Organisationsverschulden

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Organisationsverschulden

    Die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf Unterlassung für deliktische Rechtsgutsverletzungen der GmbH

    Die „neue Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes zur (persönlichen) Haftung des GmbH-Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – „Geschäftsführerhaftung“) ist nach zutreffender Entscheidung des Kammergerichts nicht auf Sachverhalte übertragbar, die außerhalb des Wettbewerbsrechts liegen.

    In dem von Rechtsanwalt Florian Daniel für die Antragstellerin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um Folgendes:

    Sachverhalt:

    Die Antragsgegnerin übersandte unserer Mandantin einen Newsletter, der überwiegend Werbung für Dienstleistungsangebote des sodann auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens enthielt. Eine Einwilligung zur Übersendung von Werbe-Mails hatte unsere Mandantin der Antragsgegnerin nicht erteilt.

    Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Rechtsverletzung beanstandet und neben der GmbH auch deren (Allein-)Geschäftsführerin vergeblich aufgefordert, sich (jeweils) strafbewehrt zur Unterlassung solcher Werbe-E-Mails zu verpflichten. Nachdem die Geschäftsführung auch die gewährte Nachfrist fruchtlos hat verstreichen lassen begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung. Das Landgericht Berlin verurteilte die Antragsgegnerin zu 1) – die GmbH – antragsgemäß und gestützt auf §§ 823, 1004 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung.

    Den gegen die Antragsgegne­rin zu 2) – die Geschäftsführerin – gerichteten Unterlassungsantrag wies die 52igste Kammer des Landgericht Berlin mit der Begründung zurück, dass nach der Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“(BGH GRUR 2014, 883) eine Haftung des Ge­schäftsführers erfordere, dass die Verletzungshandlung auf einem Verhalten beruhe, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsfüh­rer anzulasten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin zu 2) habe auch nicht als Stö­rerin in irgendeiner Weise willentlich oder adäqat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts­guts beigetragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

    Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Verurteilung auch der Antragsgeg­nerin zu 2), eben der Geschäftsführerin. Sie macht geltend, dass die streitgegenständliche E-Mail im Rahmen einer von der Antragsgegnerin zu 2) veranlassten Werbeform (Direktmarketing durch Newslettersystem) ver­sandt worden sei und die Antragsgegnerin zu 2) nicht das Erforderliche veranlasst habe, um eine rechtswidrige Umsetzung des Newslettersystems der Antragsgegnerin zu 1) zu unterbinden.

    Entscheidungsgründe:

    Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Absatz 1 Nr. 2, 569 ZPO für zulässig und begründet erachtet und mit Beschluss was folgt erkannt:

    1.

    Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne.Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unter­stützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhal­tenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen, eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidri­ge Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2014, 657 – BearShare, Tz 22 in juris).

    2.

    Nach vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend auch die Antragsgegnerin zu 2) Unterlassungsschuldnerin. Durch die Übersendung der unerwünschten Werbe-Mail wurde das Recht am einge­richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin verletzt. Die Verletzungshandlung beruht den Umständen nach auf einer Entscheidung und/oder Anordnung der Antragsgegnerin zu 2), für die Antragsgegnerin zu 1) regelmäßig durch Versendung eines vorgefertigten Newsletters zu werben.

    Es ist der Antragsgegnerin zu 2) als Alleingeschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zumutbar, durch Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle von Mitarbeitern – soweit die streitbefangene E-Mail nicht von ihr selbst versandt wurde – sicher zu stellen, dass der Newsletter ausschließlich an Personen verschickt wird, von denen eine entsprechend dokumentierte (vgl. BGH GRUR 2011, 926 – Double-opt-in-Verfahren) Einwilligungserklärung vorliegt.

    Schon die einmalige unerwünschte Übersendung des Newsletters an die Antragstellerin begründet die Gefahr einer Wiederholung (vgl. BGH MDR 2012, 1407 – Tz 12 in juris), zumal der Schlusssatz des Newsletters erkennen lässt, dass eine wiederkehrende Übersendung des Newsletters droht, wenn man nicht den Link „Abmelden“ betätigt.

    3.

    Der Senat (Einzelrichter) hat der Antragsgegnerin zu 2) im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 4 ZPO Gelegenheit gegeben, ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen und sich zu Maßnahmen, die sicher stellen sollen, dass der Newsletter nur an Personen versandt wird, die in die Übersendung eingewilligt haben, zu erklären.

    Daraufhin teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit, dass der Versand des Newsletters eingestellt worden sei und „bis zum Versand von neuen E-Mail-Newslettern …folgende Dinge angeschoben“ worden seien (es folgt eine Aufzählung von drei Si­cherungsmaßnahmen).

    Diese Einlassung erlaubt den Schluss, dass im Zeitpunkt der hier verfah­rensgegenständlichen Verletzungshandlung – Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail – ausreichende Sicherungsmaßnah­men von der Antragsgegnerin zu 2) (noch) nicht getroffen worden waren und die Übersendung der unerwünschten E-Mail auf einer unzureichenden Organisation des Newsletter-Versandes seitens der Antragsgegnerin zu 2) beruht hat.

    Zu der Annahme, dass es sich vorlie­gend um einen „Ausreißer“ gehandelt haben könnte, wie er sich bei einem Massengeschäft trotz sorgfältiger Sicherungsmaßnahmen ereignen kann (vgl. OLG Hamm AfP 2015, 247, Tz 3 in juris; Senat in 5 U 30/12, GRUR-RR 2013, 172, 177), besteht daher kein Anlass.

    Kommentar:

    Die Frage, ob ein Newslettersystem bzw. Werbung mittels E-Mail Teil des Geschäftsmodells bzw. Geschäftsablaufs einer Unternehmung sein soll, ist grundsätzlich der Entscheidung der Geschäftsführung überlassen. Die Geschäftsführung hat demnach in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt entschieden, dass die Bewerbung des Unternehmens mittels Direktmarketingmaßnahmen integraler Bestandteil des Geschäftskonzepts sein soll.

    Hierdurch wird eine Gefahrenquelle eröffnet, für die ein Geschäftsführer persönlich haftet, sofern Rechte Dritter verletzt werden. Mithin ist nicht die Versendung des Newsletters als rein technischer Vorgang, sondern die Beauftragung eines ggf. auch unternehmensinternen Direktmarketing-Instruments, welches (offensichtlich) fehleranfällig ist, Grundlage der Haftung. Denn die Geschäftsführung hat durch die Entscheidung, Direktmarketing per E-Mail-Ansprache durchzuführen, willentlich und adäqual-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts (hier: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; informationelle Selbstbestimmung, negative Informationsfreiheit) beigetragen und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

    Nachdem bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannt hat, dass in Ermangelung geeigneter Schutz- und Kontrollmechanismen der GmbH-Geschäftsführer für derartige Rechtsverletzungen persönlich auf Unterlassung haftet, hat nun auch das Kammergericht einer Übertragbarkeit der durch den Bundesgerichtshof geschaffenen Haftungserleichterung eines GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsrechtsverletzung der Gesellschaft eine klare Absage erteilt.

    Denn den GmbH-Geschäftsführer trifft unter anderem die Pflicht, das bedrohte Rechtsgut vor Schaden zu bewahren (Garantenstellung), so dass ihm ein Begehen durch Unterlassen vorzuwerfen ist, soweit den im Einzelfall gebotenen Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht durch geeignete Maßnahmen entsprochen wird.

    Diese Verantwortlichkeit für das Handeln seiner Mitarbeiter trifft den GmbH-Geschäftsführer sogar dann, wenn er von der rechtsverletzenden Handlung etwaig keine Kenntnis hatte, weil diese beispielsweise nicht in seinen Tätigkeitsbereich fällt. So haben Gerichte in derartigen Fällen wiederholt entschieden, dass ein Geschäftsführer sich nicht dadurch entlasten kann, dass er sich auf eine innerbetriebliche Aufgabenteilung beruft, mit dem Hinweis, er sei für den Unternehmensbereich, in dem die unerlaubte Handlung vorgenommen wurde, nicht zuständig.

    Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass den GmbH-Geschäftsführer nicht nur die Pflicht zur innerbetrieblichen Organisation trifft, sondern er insbesondere (auch) vorbeugend dazu berufen ist, rechtsgutsverletzende Handlungen zu verhindern. So treffen ihn in diesem Zusammenhang Überwachungs- und Kontrollpflichten; auch gegenüber etwaigen Beauftragten!

    Erst wenn die GmbH-Geschäftsführung den Organisations-, Überwachungs-, Aufsichts- und Kontrollpflichten nachweislich nachgekommen ist, kann ein haftungsbegründendes Fehlverhalten gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden.

    Wie die Organisations- und Kontrollpflichten eines Geschäftsführers zu erfüllen sind, hat der Gesetzgeber nicht bestimmt. Mithin beschreibt der Gesetzgeber nicht die Betriebsorganisation, sondern setzt sie voraus und räumt den Unternehmen entsprechende Organisationsfreiheiten ein. Dabei stellt es sich als originäre Aufgabe der Geschäftsführung dar, alle bedeutsamen Entscheidungen – sowie den Entscheidungsprozess – zu dokumentieren, um das Haftungsrisiko zu reduzieren.

    Die Frage, inwieweit Sie persönlich den Organisations- und Kontrollpflichten genügen, ist originär eine Frage Ihres Einzelfalls.

    Kommen Sie auf mich zu und profitieren Sie von meiner Expertiese!
    Gerne nehme ich mich Ihrem individuellen Anliegen an und stehe Ihnen beratend zur Seite!

  • Zur Veröffentlichung von Privatem

    Zur Veröffentlichung von Privatem

    Rechtsanwalt Daniel im SR3 Radiointerview

    Die Veröffentlichung von Privatem ist stets sorgfältig abzuwägen.

    Nicht zuletzt, da insbesondere digital veröffentlichte Inhalte nur noch unter großem Einsatz, sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht, zu kontrollieren sind.

    Aus gegebenem Anlass: Sardinien-Foto von Jens Spahn mit Kind

    Die Diskussion rund um die Sardinien-Fotos von Jens Spahn mit Kind auf dem Flughafen veranlasst mich, das bereits vor vielen Jahren von mir besprochene Thema mitsamt dem kurzen Radiointerview nochmals hervorzukramen. Damals – in 2013 – ging es einmal mehr um die Urlaubsfotos der Kanzlerin in Italien – an der rechtlichen Einordnung hat sich bis heute nichts geändert. Dass der in der BILD erschiene Artikel samt Foto gleich wieder unter der Berufung auf „Privates“ gelöscht wurde, ist so nicht nachvollziehbar. Zumindest soweit das Foto des Kindes „verpixelt“ wird, stünde einer Veröffentlichung des Fotos mitsamt begleitender Berichterstattung über Jens Spahn keine rechtlichen Hürden im Wege. Mithin wurde das Foto auf einem öffentlichen Gelände (während der Sitzungswoche des Deutschen Bundestages) und damit keineswegs „aus dem Hinterhalt“ oder gar durch Eindringen in ein Privatgelände geschossen.

    Das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit

    Die Überlegung, ob Privates der Öffentlichkeit präsentiert wird, ist nicht nur von den Betroffenen selbst, sondern auch von den Medien, allen voran von den Online- und Printmedien, anzustellen. Zu beachten ist, dass die Rechte am Schutz der Privatsphäre (Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild) nicht verletzt sind, soweit der Betroffene diese selbst veröffentlicht. Denn durch die freiwillige Veröffentlichung ist von der Zustimmung, beispielsweise des Abgebildeten, auszugehen.

    In der Regel geht es um Fotos, die von A-, B- oder C-Prominenten geschossen werden und dann im Rahmen der Kette der Verwerter genutzt werden; die Runde machen.

    Günther Jauch bezog bereits klar Stellung und warf den Medien „kalkulierte Rechtsverstöße“ vor. Denn es sei den angesprochenen Verlagen hinreichend bekannt, dass eine Berichterstattung über Details aus Jauchs Privatleben nicht hingenommen würden. Gleichwohl geschehe es dauernd. Dass die Anzahl der Rechtsverstöße abnehme, liege wohl insbesondere an seiner konsequenten Art, Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinzunehmen. Auch wenn Günther Jauch wohl alle Verfahren gewonnen hat, bleibt es im Kalkül der Medien, eben doch zu berichten und insbesondere Fotos zu veröffentlichen. Ein Rechenexempel. Wie lässt sich die Auflage steigern? Auf welche Arten lässt sich die Rechtsverletzung ausschlachten? Und was kostet es, die Rechte (sehenden Auges) zu verletzen?

    Derartige Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geplant und allein aus wirtschaftlichen Motiven heraus geschehen. Letztlich also auch eine Art der organisierten Kriminalität? Nein! Erklärtermaßen dürfen und sollen die Medien keine „Schere im Kopf“ mit sich herumtragen. Es soll und muss berichtet werden. Die Vielfalt der Medien ist ohnehin in Gefahr, sodass die letzten Wächter der Demokratie wegzubrechen drohen. Von Vielfalt in der Medienlandschaft – zumindest im professionellen Bereich – kann schon keine Rede mehr sein. Regionalbüros sind wirtschaftlich kaum noch zu tragen. Am Ende beziehen alle Medien die gleichen Nachrichten von den großen Nachrichtenagenturen. Von Meinungsvielfalt also keine Spur. Das ist aber ein anderes Thema.

    Wenn Privates der Öffentlichkeit preisgegeben wird

    Soweit Sie aufgrund Ihrer Bekanntheit oder überragenden Fähigkeiten nicht als relative oder gar als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufen sind, brauchen Sie sich kaum bis wenig Gedanken zu machen, ob die Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Privatem – insbesondere von Fotos, auf denen Sie abgelichtet sind – Sie in Ihren Rechten verletzt. Denn logischerweise greift auch hier – wie so oft – der gesunde Menschenverstand. Natürlich, wie stets mit einigen Ausnahmen, haben Sie ein Recht darauf, dass Privates privat bleibt.

    Anders hingegen bei Prominenten oder Politikern. Denn die Veröffentlichung von Privatem betrifft zwar auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen/ Abgebildeten. Auf der anderen Seite kommt der Veröffentlichung jedoch auch das Interesse der Allgemeinheit zugute, über bestimmte Geschehnisse unterrichtet zu werden bzw. unterrichtet werden zu wollen.

    Der Frage, ob es „Sinn“ macht, Hinz und Kunz als „Fotoreporter“ loszuschicken, um (möglichst kostenschonend) an Bilder von Prominenten – in alltäglichen Situationen – heranzukommen, soll an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Denn sonst würde sich dieser Beitrag schnell um ein ganz anderes Thema drehen. Daher nur kurz: Nein! Macht es nicht. Die Leute die „DOCH!“ schreien, haben meiner Meinung nach keine Achtung vor dem Menschen, der hinter der „Promi-Fassade“ lebt. Es kommt dabei aber auch darauf an, wie sich der Betroffene zuvor verhalten hat.

    Bundesverfassungsgericht (Caroline von Monaco)

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1999 entschieden, dass (auch) Top-Prominente („absolute Person der Zeitgeschichte“) einen Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre haben und dass der Bereich der Privatsphäre sich nicht allein auf die eigenen vier Wände beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht drückt sich dabei wie folgt aus (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, 1 BvR 653/96):

    Eine Person der Zeitgeschichte hat, wie jedermann, das von Dritten zu respektierende Recht, sich an Orten außerhalb des eigenen Hauses zurückzuziehen, an denen sie für sich allein oder jedenfalls von einer breiten Öffentlichkeit abgeschieden sein will. Sie kann dies auch an Orten tun, die für jedermann frei zugänglich, also öffentlich ist.

    Soweit die Foto-Serie nicht ohnehin von dem Prominenten als „Home-Story“ verkauft wird, muss zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Privatsphäre abgewogen werden. Im konkreten Fall, dort ging es um Caroline von Monaco, sei es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes um „bloße Neugier und Sensationslust“ sowie ein „bloßes Interesse an Unterhaltung“ gegangen, so das Bundesverfassungsgericht. Derartiges Unterhaltungsinteresse sei in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht nicht schützenswert.

    Die Presseverlage sehen das – im Interesse ihrer Leser – meist anders. Es geht dann schnell um grundsätzliches wie die Pressefreiheit, das Zensurverbot, die notwendig freie Berichterstattung. Tatsächlich hohe Güter.

    Zurück zum Thema: Wer sich nicht gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wehrt und notfalls auch das Gericht anruft, läuft Gefahr, zu einem späteren Zeitpunkt entgegengehalten zu bekommen, die (vorherige) Veröffentlichung geduldet zu haben und damit, zwar kein ausdrückliches, aber doch ein stilles Einverständnis erklärt zu haben. Daher gehen manche Prominente, beispielsweise Günther Jauch, immer gegen derartige Veröffentlichungen vor, um sich eben nicht entgegenhalten lassen zu müssen, (potenzielle) Rechtsverletzungen stillschweigend akzeptiert, also hingenommen zu haben. Damit würden sie sich schließlich ihres Rechts benehmen, erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Privatem vorgehen zu können.

    Ich kann Ihnen daher nur raten, eine Verletzung Ihres Rechts auf Privatsphäre zu schützen und mögliche Verletzungen einer rechtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen und auch zu verfolgen.

    Ich berate Sie gerne. Auch, wenn Sie mit Gedanken spielen, Ihre Seele ans Fernsehen zu verkaufen. Es gibt einfach sehr viele zu beachtende Punkte, über die Sie sich im Klaren sein sollten, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.

    Günther Jauch hat es im Rahmen der Berichterstattung über seine Hochzeit auf den Punkt gebracht und gesagt:

    Manche benutzen die Medien. Sie verkaufen ihre Heirat, möchten dann aber, dass zwei Jahre später nicht über die Scheidung berichtet wird.
    Das geht nicht.

    Der Italienurlaub der Kanzlerin 2013

    Als die Boulevardpresse, nachdem unter anderem schon im Jahre 2006 das gleiche Spielchen gespielt wurde, auch im Frühjahr 2013 wiederum Fotos aus dem Italienurlaub der Kanzlerin veröffentlicht, lässt Frau Merkel ihren Unmut darüber von offizieller Seite erklären.

    Klar. Die Kanzlerin muss immer wieder gegen derartige Veröffentlichungen angehen. Allein schon, um nicht Gefahr zu laufen, gegen künftige Veröffentlichungen nicht mehr vorgehen zu können. Denn sonst heißt es, Frau Merkel dulde die massenhafte Verwertung ihres Bildnisses (unter dem Deckmantel des Informationsinteresses der Allgemeinheit), sodass sie ihr Interventionsrecht verliert.

    Rechtsanwalt Daniel wurde zu diesem Themenkomplex (Veröffentlichung der Urlaubsfotos der Kanzlerin) vom Saarländischen Rundfunk, der SR 3 Saarlandwelle, interviewt.

    Den Mitschnitt aus der Sendung „Guten Morgen“ vom 04.04.2013 können Sie hier anhören.

    Gerne berate Sie und wahre ich Ihre absolut legitimen Interessen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Ich klären Sie umfassend über die Möglichkeiten auf, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, insbesondere durch rechtswidrige Fotoveröffentlichungen, entgegenzutreten. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Medienbereich sind Sie bei mir an der richtigen Adresse, wenn es um Rechtsverletzungen im Bereich der Medien geht.

  • Bei Benutzung des “R”-Zeichens müssen entsprechende Markenrechte bestehen

    Bei Benutzung des “R”-Zeichens müssen entsprechende Markenrechte bestehen

    Landgericht Berlin untersagt das ® – Zeichen („R“ im Kreis) zu benutzen, obwohl eine entsprechende eingetragene Marke nicht in Kraft ist.

    Bei Benutzung des ® – Zeichens müssen entsprechende MARKEN-Rechte bestehen!

    In einem von Rechtsanwalt Daniel für die Antragstellerin vor dem Landgericht Berlin geführten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der (vorgeblichen) Markeninhaberin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, das ® – Zeichen („R“ im Kreis) zu benutzen, obwohl eine entsprechende eingetragene Marke nicht in Kraft ist.

    Wird einem Zeichen der Zusatz“ ®“ beigefügt, erwartet der Verkehr, dass dieses Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder zumindest, dass ihm der Markeninhaber eine entsprechende Lizenz erteilt hat.

    Mithin entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ® – Zeichens, dass es sich um eine registrierte Marke genau diesen Inhalts handelt (vgl. bereits BGH in GRUR 1990, 364, 366 – „Baelz“; in GRUR 2009, 888 – „Thermoroll“).

    Tatsächlich war das Unternehmenszeichen (Logo) jedoch nicht als Marke registriert.

    Es reicht dabei auch nicht aus, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Marke angemeldet hat, da die bloße Anmeldung noch keine Marke entstehen lässt!

    Die Verwendung des ®-Zeichens ist also erst ab Eintragung einer Marke zulässig, so dass sich die vorherige Nutzung als wettbewerbswidrig darstellt. Denn der Verwender täuscht den Verkehr über den Umfang an (angeblich) bestehenden gewerblichen Schutzrechten und verwirklicht damit eine lauterkeitsrechtlich zu beanstandende irreführende geschäftliche Handlung (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.11.2009, Az.: 6 U 114/09 – „® [R im Kreis]“; LG Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az.: 32 O 29/13).

    Auch wenn das ® – Zeichen von der Antragsgegnerin nur in kleiner Schrift sichtbar war, war es von dem angesprochenen Verkehr als solches erkennbar.

    Übliche Zeichen „in einem Kreis“ sind das „C“ für copyright und das „R“ für eine registrierte Marke, wobei im konkreten Fall ein Urheberrechtsbezug erkennbar ausschied und auch die Annahme irgendeines Fantasiezeichens fern lag, da das Zeichen genau an der Stelle platziert war, wo man ein ® – Zeichen erwartet, nämlich rechts oben an das Firmenlogo angehängt.

    Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ließ, nachdem sie auf die vorausgegangene Abmahnung nicht reagierte, beim Landgericht Berlin eine Schutzschrift hinterlegen. Da der Verfügungsanspruch auch unter Beachtung des mit der Schutzschrift Vorgetragenen bestand, erließ die 15. Kammer des Landgerichts Berlin die begehrte Untersagungsverfügung ohne mündliche Verhandlung.

    Der Verfügungsgrund bestand, obwohl die Antragsgegnerin wegen dieser Sache bereits zuvor zwei Mal in engem zeitlichen Zusammenhang abgemahnt worden war. Denn nachdem die Antragsgegnerin bereits zwei Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, bestand die Rechtsverletzung noch immer fort. Auf die dritte Abmahnung erfolgte keine Reaktion, so dass die Antragstellerin sofort effektiv zu schützen war.

    Lassen Sie eine Abmahnung nicht „links liegen“ und beachten Sie die Ihnen gesetzte Frist!

    Rechtsanwalt Daniel berät und schützt Ihre rechtlichen Interessen effektiv und zielorientiert. Mein Anspruch ist eine auf Ihren Fall zugeschnittene strategisch und taktisch perfekte Rechtsberatung.

    Treten Sie unverbindlich an mich heran und Sie erhalten eine rechtlich fundierte Ersteinschätzung an die Hand.

    Profitieren Sie von meiner herausragenden Expertise in markenrechtlichen Angelegenheiten und lassen Sie sich individuell beraten. Sie erhalten stets eine persönliche und direkte Beratung von Anfang bis Ende. Selbstverständlich wird jede Maßnahme eng mit Ihnen abstimmt. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

  • Immer wieder dieser *verflixte* Streitgegenstand

    Immer wieder dieser *verflixte* Streitgegenstand

    Wer genau hinsieht, ist im Vorteil!

    Verfügungsklägerin nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LG Erfurt (zähneknirschend) zurück.

    In einem von Rechtsanwalt Daniel vor dem Landgericht Erfurt geführten einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem die rechtlichen Interessen des Beklagten vertreten wurden, nahm die Verfügungsklägerin den auf Erlass einer Untersagungsverfügung gerichteten Antrag zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gegenseite (Klägerin) auferlegt.

    Sachverhalt

    In der Sache ging es um KFZ-Zubehör, das der Beklagte über seinen eBay-Shop vertreibt. Da eine bestimmte von ihm angebotene Anhängerkupplung angeblich nicht verkehrsfähig sei, da diese nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sei, wurde eine Abmahnung ausgesprochen und unter anderem eine Unterlassungserklärung gefordert.

    Bereits im vorgerichtlichen Verfahren wurde versucht, der Klägerin, eine GmbH, die derartige Produkte in großem Stil anbietet, zu erläutern, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Hiervon unbeeindruckt begehrte die Klägerin, da die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Da dies zu erwarten war, fertigte Rechtsanwalt Daniel für den Beklagten eine Schutzschrift, woraufhin das Landgericht Erfurt zur mündlichen Verhandlung einlud. Hierbei erschien die Klägerin unter anderem mit einem Sachverständigen, der die (angeblich nicht gegebene) Verkehrsfähigkeit der seitens des Beklagten angebotenen Anhängerkupplung bestätigen sollte. *Verflixt* war dabei, dass der Sachverständige sich im Auftrag der Klägerin mit einem anderen Modell einer Anhängerkupplung auseinandergesetzt hatte, sodass es auf den – sonst ohnehin zum Tragen gekommenen – Gegenvortrag nicht mehr ankam. Der Kugelkopf der Anhängerkupplung (unterschieden wird insbesondere in sogenannte starre und flexible Modelle; bei den flexiblen Modellen lässt sich der Kugelkopf der Anhängerkupplung mit wenigen Handgriffen entfernen) verdeckte angeblich das KFZ-Kennzeichen eines bestimmten KFZ-Modells, weshalb das starre Modell der Anhängerkupplung nicht verkauft werden dürfe.

    Die Klägerin versuchte das Verfahren noch zu retten, indem sie vortrug, die vom Sachverständigen untersuchte Anhängerkupplung sei baugleich mit der seitens des Beklagten angebotenen Anhängerkupplung. Dies wurde – zulässig – mit Nichtwissen bestritten. Damit betraf die Abmahnung und der begehrte Unterlassungsantrag aber einen anderen Streitgegenstand, sodass der Klägerin nichts übrigblieb, als den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.

    Kommentar

    Mit Streitgegenstand wird der Gegenstand bezeichnet, über den im Rahmen des Zivilprozesses entschieden wird. Hierbei handelt es sich um einen zentralen Begriff des Zivilprozesses, den das Gesetz jedoch mehrdeutig verwendet. Eine eindeutige Bezeichnung oder Definition (Legaldefinition) ist – obwohl es sich um einen Begriff von größter Bedeutung handelt, nicht existent.

    So ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) von dem „Gegenstand des Rechtsstreits“, dem „Klagebegehren“ oder schlich von dem „geltend gemachten“ oder vom „streitigen“ Anspruch zu lesen.

    Der Streitgegenstand ist unter anderem entscheidend für:

    • den Umfang der Rechtshängigkeit
    • die Reichweite der Rechtskraft
    • die Frage nach einer Klageänderung
    • das Vorliegen einer objektiven Klagehäufung
    • Ermittlung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
    • die Höhe des Streitwertes.

    Im Schrifttum ist der Begriff des Streitgegenstandes sehr umstritten.  Die herrschende Lehre und Rechtsprechung geht aber von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.

    Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes werden durch den gestellten Klageantrag einerseits und den Klagegrund, d. h. durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, anderseits, festgelegt. Ein Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Vorgang darstellt.

    Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Damit ist der Begriff des Streitgegenstandes zumindest umrissen.

    Die Frage nach dem Streitgegenstand deckt sich mit der Frage, ob auf Grund der erhobenen Klage unter den durch sie bestimmten prozessualen Umständen und auf Grund des durch die Klageschrift in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalt dem Klageantrag entsprochen werden kann.

    Im vorliegenden Fall

    Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nicht genau hingesehen, was ihr zum „Verhängnis“ wurde. Denn es wurde mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung eine bestimmte Anhängerkupplung als (angeblich) nicht verkehrsfähig angegriffen, die der Beklagte jedoch nicht in seinem Sortiment angeboten hatte. Damit hatte die Klägerin einen folgenschweren Fehler gemacht, der ihr nicht nur keine Befriedigung in der Sache verschaffte, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.

    Es ist daher immer anzuraten, sich eine Abmahnung ganz exakt anzusehen, um etwaige Fehler der Gegenseite aufzuspüren und/oder die Berechtigung des Anspruches an sich überprüfen zu lassen.

    Sie haben eine Abmahnung erhalten und können sich nicht vorstellen, dass das Ihnen vorgeworfene Verhalten zutrifft?

    Sie haben eine Abmahnung erhalten und haben keine Ahnung warum?

    Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind sich keiner „Schuld“ bewusst?

    Ich vertrete Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten / Kammergericht in Berlin und bundesweit.

    Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, gerne nehme ich mich Ihrer Sache an.